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Kostenübernahme wegen "Entstellung"? - DGÄPC-Ratgeber: Wann zahlt die Krankenkasse?

Berlin, 3. November 2006: Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine ästhetisch-plastische Operation nur, wenn eine Krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuchs vorliegt. Krankheit bedeutet hier entweder eine Beeinträchtigung der Körperfunktion oder einen Körperzustand mit entstellender Wirkung. Unter anderem über mögliche Beeinträchtigungen der Körperfunktion informiert der Ratgeber “Wann zahlt die Krankenkasse” der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC), der im Bereich Patienten-Infos unter www.dgaepc.de zum Download bereit steht. Doch was macht einen Körperzustand mit “entstellender Wirkung” aus?

Anhaltspunkte für eine Definition gibt die Rechtsprechung, der zufolge eine Entstellung es dem Betroffenen erschwert, sich frei und unbefangen unter seinen Mitmenschen zu bewegen, weil er ständig alle Blicke auf sich zieht und ein Objekt der Neugierde darstellt. In einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz heißt es: “Eine gesetzliche Krankenkasse hat im Rahmen der Krankenbehandlung die Kosten für eine Gesichtsoperation zu übernehmen, wenn trotz normaler körperlicher Funktion eine Entstellung vorliegt, die geeignet ist, auf Mitmenschen abstoßend zu wirken.

Als Unterfall eines Funktionsdefizits definiert das Sozialgesetzbuch eine Entstellung, da sie den Betroffenen in seiner Funktion als kommunikativ handelndes Wesen einschränkt und ihm die Achtung und den Respekt seiner Mitmenschen verwehrt. “Obwohl die abstoßende Wirkung auf die Mitmenschen in erster Linie subjektiv empfunden wird: Für den Begriff der Entstellung ist nicht das subjektive Empfinden maßgebend”, erläutert Dr. Regina Wagner, Vorstandsmitglied der DGÄPC. “Ob eine Entstellung vorliegt, beurteilt ein Gutachter von Fall zu Fall”, so Wagner.

Betroffene, die in Bezug auf das eigene Aussehen einen extremen Leidensdruck und daraus eine psychische Erkrankung entwickeln, erreichen trotz ihrer Krankheit keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse, wenn sie nicht als entstellt gelten. Wagner: “Psychische Erkrankungen dürfen den Satzungen der Kassen zufolge generell nur mit den Mitteln der Psychotherapie und nicht durch operative Eingriffe behandelt werden.”

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Pressekontakt:

Bianca Sablowsky
DGÄPC Pressestelle
030 / 88 71 02 - 27
bianca.sablowsky@dgaepc.de