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Von der Schweige- zur Redepflicht
„Petz-Paragraph“: Türöffner zur Demontierung der ärztlichen Schweigepflicht
Berlin, 18. März 2008: Am 1. Juni soll ein Gesetz in Kraft treten, dass Ärzte dazu verpflichtet, Patienten an die Krankenkasse zu melden, wenn sie Folgekrank-heiten aus medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen behandeln lassen. Die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) sieht dies als untragbaren Angriff auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient – und als Versuchsballon, dem weitere Eingriffe in die ärztliche Schweigepflicht folgen werden.
Als Teil des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wurde die Meldepflicht am 14. März vom Bundestag verabschiedet. „Plötzlich soll die Vertrauensperson Arzt zum Anschwärzer werden“, empört sich DGÄPC-Präsident Dr. Joachim Graf von Finckenstein. Vorstandskollege Dr. Hans-Detlef Axmann be-zeichnet den „Petz-Paragraphen“ als Versuchsballon, um die Stimmung im Land zu testen: „Es beginnt mit einer kleinen Randgruppe. Wird das Prinzip von den Wählern positiv aufgenommen, kann diese Form der Selbstbeteiligung des Einzelnen auf wirk-lich kostenrelevante Kreise ausgeweitet werden.“ Ob Sportunfall oder Erkrankungen, die auf falscher Ernährung oder dem Konsum von Genussgütern basieren: Sie alle können als „selbstverschuldet“ gelten und so möglicherweise schon bald Eingang in das Gesetz finden. “Wie weit ist es dann noch bis zu dem Fall, dass ein Arzt den Kassen melden muss, wenn ein Patient mit Angina-Pectoris-Anfällen, die sich bis zum Herzinfarkt ausweiten können, sich dem Genuss von Zigaretten unterzieht?”, meint von Finckenstein.
An der Praxis der Plastischen Chirurgie ändere der Paragraph nicht viel, so Axmann: „Der Leistungsumfang eines Facharztes für Plastische Chirurgie beinhaltet in der Regel sowieso die Nachbehandlung des Patienten. Schwerwiegende Komplikatio-nen, die sich nicht direkt auf die Operation beziehen, wie zum Beispiel Thrombosen mit nachfolgender Lungenembolie, werden auch weiterhin als Notfälle von den Kran-kenhäusern behandelt.“ Hier gehe es lediglich darum, einen Türöffner für schwerwie-gendere Gesetzesänderungen zu installieren.
Bislang darf ein Arzt Informationen, die der Patient ihm anvertraut, nur dann weiter-geben, wenn es zum Schutze eines „höherwertigen Rechtsgutes“ erforderlich ist, beispielsweise bei Verdacht auf Misshandlung oder bei einer gefährlichen anste-ckenden Erkrankung. Alle anderen Informationen unterliegen der ärztlichen Schwei-gepflicht, einer der Grundfesten des Gesundheitswesens.
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Pressekontakt:
Bianca SablowskyDGÄPC Pressestelle
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bianca.sablowsky@dgaepc.de
