Satzung der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie e.V.
Neufassung vom 30.11.2001, beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlungin Ulm, in Anlehnung an die Statuten der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie e.V. in der Fassung vom 09.12.1995 beschlossen in Frankfurt sowie der Gründungsversammlung vom 10.12.1972 in Nürnberg.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Artikel 1
Die jetzigen Mitglieder bilden auf der Grundlage der von der Gründungsversammlung am 10.12.1972 in Nürnberg beschlossenen und am 09.12.1995 in Frankfurt am Main neugefassten Statuten und gemäß §§ 55 bis 79 BGB (eingetragene Vereine) eine wissenschaftliche Gesellschaft. Der Name ist: Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch – Plastische Chirurgie e.V.
Artikel 2
Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
Artikel 3
Die Neufassung der Satzung wurde am 30.11.2001 in Ulm beschlossen.
Artikel 4
Die Aufgaben und Zielsetzungen der Gesellschaft sind wissenschaftlich. Dabei steht das Gemeinwohl im Mittelpunkt der Bestrebungen. Aufgaben und Zielsetzungen:
- die systematische wissenschaftliche Erforschung medizinischer Probleme, die sich für den Menschen aus bestimmten körperlichen Merkmalen und deren Entwicklung im Laufe des Lebens ergeben,
- die Beherrschung, Vervollkommnung und Entwicklung von ärztlichen Dienstleistungen, insbesondere von Operations-und Behandlungsmethoden, die geeignet sind, den Menschen durch Wohlaussehen im Sinne von ENGISCH zum Wohlbefinden, also zur Gesundheit im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu verhelfen, das heißt zu körperlichem, seelischem und beruflichem Wohlbefinden, soweit dies durch Verbesserung des körperlichen Erscheinungsbildes möglich ist.
- Die Mitglieder der Gesellschaft verpflichten sich, die ärztlichen Dienstleistungen der ästhetisch – plastischen Chirurgie soweit sie außerhalb der Leistungspflicht gesetzlicher Kostenträger stehen, auch weniger bemittelten Patienten zugänglich zu machen, indem sie von dem Recht des Arztes Gebrauch machen, niedrigere Honorarsätze zu verrechnen, wie dies bisher schon die Regel war.
- Die Gesellschaft stellt im Sinne rechtverstandener ärztlicher Berufsethik richtungweisende Normen für Vereinigungen spezialisierter Ärzte auf, an deren Bezeichnung sich die Bevölkerung orientiert, um für bestimmte Störungen des Wohlbefindens geeignete Ärzte zu finden:
- Die Gesellschaft wählt ihre Mitglieder ohne Rücksicht auf Stellung, Titel und allgemeine Verdienste allein unter dem Gesichtspunkt der spezifischen, dem Namen der Gesellschaft entsprechenden chirurgischen Qualifikation aus.
- Die Gesellschaft verpflichtet ihre Mitglieder, nach Kräften dazu beizutragen, das Wissen und Können durch wechselseitiges Hospitieren zu mehren damit so ein sich stetig hebendes praktisch – chirurgisches Niveau bei allen Mitgliedern erreicht und ein weitgehend gleichmäßiger Standard gewährleistet wird. Einschränkungen in der Weitergabe eigener Erfahrungen und Kenntnisse aus Konkurrenzgründen stellen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gesellschaft dar.
- Für alle Mitglieder besteht allgemein und in dem Sinne des letzten Satzes Fortbildungspflicht. -Die Gesellschaft kontrolliert die Einhaltung der festgelegten Vorschriften.
§ 2 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
Artikel 5
Neue Mitglieder werden auf Vorschlag ordentlicher Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt, wenn sie geeignet sind, wertvolle Beiträge zu den Zielsetzungen der Gesellschaft zu leisten. Sie rekrutieren sich aus Fachärzten des Gebietes »Plastische Chirurgie« bzw. Chirurgie mit Teilgebiet »Plastische Chirurgie« und sollen nachweislich (Qualitätsmanagement)ausschließlich oder überwiegend in der Ästhetisch – Plastischen Chirurgie erfolgreich tätig sein. Mitgliedschaften, die zu Bedingungen älterer Fassungen der Gesellschaftsstatuten heute noch bestehen, bleiben von den vorgenannten Voraussetzungen unberührt.
Artikel 6
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Ordentliche Mitglieder
Mitglieder werden unter den Vorraussetzungen des Artikel 4 als Ordentliche Mitglieder geführt
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Außerordentliche Mitglieder
Erfüllen vorgeschlagene Bewerber nach Überprüfung durch die Gesellschaft (noch) nicht die Voraussetzungen des Artikel 5 für ordentliche Mitglieder, so können diese bis zur Erfüllung der Voraussetzungen oder auf Dauer als Außerordentliche Mitglieder geführt werden. Außerordentliche Mitglieder erscheinen nicht auf der Mitgliederliste, welche auf Anforderung von der Gesellschaft versandt wird. Außerordentliche Mitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
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Ehrenmitglieder
Hat sich eine natürliche oder juristische Person um die Ästhetisch – Plastische Chirurgie oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht, kann sie nach Vorschlag aus den Reihen der Mitglieder und nach Prüfung durch den Vorstand durch Mehrheitsvotum zum Ehrenmitglied gewählt und ernannt werden. Ehrenmitglieder erscheinen nicht auf der Mitgliederliste, welche auf Anforderung von der Gesellschaft versandt wird. Ehrenmitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen der Gesellschaft teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
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Fördernde Mitglieder
Natürliche oder juristische Personen, die der Gesellschaft zur Förderung ihrer satzungsgemäß verankerten Aufgaben und Ziele Spenden oder Schenkungen machen oder ihr auf anderer Weise (z.B. kostenlose Bereitstellung von Tagungsräumen) wirtschaftliche Erleichterungen verschaffen, können als Fördernde Mitglieder eingetragen werden.
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Antrag auf Mitgliedschaft
Mitglieder werden unter den Voraussetzungen des Artikel 4 als Ordentliche Mitglieder geführt. Eine für die Mitgliedschaft vorgeschlagene Person hat einen Aufnahmeantrag beim Vorstand der Gesellschaft einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang unter besonderer Berücksichtigung der Fortbildung in der Ästhetisch – Plastischen Chirurgie
- Zeugnis über die Ernennung zum Facharzt für Plastische Chirurgie bzw. des Teilgebietes Plastische Chirurgie (Kopie)
- Verzeichnis der selbständig unter eigener Verantwortung durchgeführten ästhetischplastischen Operationen der letzten 2 Jahre
- Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Vorträge
- Angaben über die zur Verfügung stehenden operativen Einrichtungen (Klinik, Praxis, Belegbetten, Personal)
- Bürgschaften von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft
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Entscheidung über den Aufnahmeantrag
Nach Überprüfung sämtlicher vom Bewerber eingereichten Unterlagen durch den Vorstand und nach Anhörung der Bürgen entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfaches Mehrheitsvotum über die Aufnahme des Bewerbers als ordentliches oder außerordentliches Mitglied. Die Ablehnung eines Bewerbers muss nicht begründet werden.
Artikel 7
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,
- durch Ausschluss, der durch die Mehrheit der Mitglieder zu beschließen ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, welcher unterschrieben von mindestens 3 weiteren ordentlichen Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor Beginn einer Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden muss. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag dem Ehrenrat vorzulegen, diesen dazu anzuhören, dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor Vorstand und Ehrenrat zu geben und danach die Mitgliederversammlung über den Antrag abstimmen zu lassen. Ein Antrag auf Ausschluss kann auch vom Vorstand oder vom Ehrenrat selbst gestellt werden. Das Verfahren ist dann wie zuvor beschrieben.
Der Ausschluss ist nicht als Strafe, sondern als fristlose Kündigung aufzufassen. Die Mitglieder erkennen ausdrücklich an, dass sie beim Ausschluss auf eine vorherige anwaltliche Beratung verzichten und die Anwaltskosten im Falle des Widerspruchs selbst übernehmen und nicht der Gesellschaft anlasten. Auf die Gültigkeit des § 31 BGB für unsere Mitglieder wird ausdrücklich verzichtet. Der Ausschluss ist z.B. auch möglich, wenn die Kosten für die von der Gesellschaft beschlossenen Tätigkeiten nicht beglichen werden. Die Begleichung der Kosten ist eine Bringepflicht. Mahnungen erübrigen sich somit. Dem Ausschluss gehen jedoch zwei Mahnungen voraus.
Der Ausschluss ist weiterhin möglich, wenn ein Mitglied dem Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schadet oder es gefährdet. In diesen Fällen obliegt die Prüfung des Sachverhalts dem Ehrenrat, welcher vor der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung dieser eine Empfehlung gibt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch erfolgen, wenn es bewusst und in grober Weise gegen die Statuten dieser Satzung verstößt. Die Prüfung des Sachverhaltes obliegt in diesen Fällen dem Vorstand. Vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung ist der Ehrenrat zu hören.
Ein »Ruhen der Mitgliedschaft« kann ausgesprochen werden. Auch hier handelt es sich nicht um eine Vereinsstrafe im Sinne des BGB. Der Nachweis eines »schuldhaften Verstoßes« ist nicht notwendig. Es ist nicht zwingend notwendig, dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Auf die im Vereinsrecht vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Vereinsstrafe wird verzichtet. Das »Ruhen der Mitgliedschaft« ist eine fristlose Kündigung, die Neubewerbung um die Aufnahme in die Gesellschaft kann frühestens ein Jahr später erfolgen. Der Ausschluss und das »Ruhen der Mitgliedschaft« ziehen die Streichung von der Mitgliederliste nach sich.
Artikel 8
Qualitätsmanagement
Die Gesellschaft hält es für ihre Pflicht, die Leistungsstandards ihrer Mitglieder zu überprüfen. Ohne diese Überprüfung ist eine Empfehlung der Mitglieder durch die Gesellschaft auf Anfragen der Öffentlichkeit nicht zu verantworten. Die Überprüfung der Leistungsstandards folgt dem Grundsatz der Selbstüberprüfung.
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Überprüfung von Bewerbern
Die beiden Bürgen des Bewerbers leisten ihre Bürgschaft aufgrund guter persönlicher Kenntnis der Qualifikation des Bewerbers nach bestem Wissen und Gewissen. Sie tragen gegenüber der Gesellschaft Verantwortung, dass der Bewerber die menschliche und fachliche Reife besitzt, mit der er seine Mitgliedschaft förderlich für das Ansehen der Gesellschaft ausfüllen kann. Hat ein Bürge nicht ausreichende Kenntnis über die Qualifikation des Bewerbers, so ist dieser verpflichtet, sich Einblick in die Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu verschaffen; ein Bewerber hat dem Bürgen dieses zu gewähren. Der Bürge hat sich neben der Beurteilung der Praxis/Klinik mit ihren technischen Einrichtungen, ihren räumlichen Möglichkeiten, ihrem hygienischen Standard, dem organisatorischen Ablauf, des Mitarbeiterteams, der Fortbildungsmöglichkeiten und des Behandlungsspektrums einen persönlichen Eindruck besonders von den manuellen Fertigkeiten des Bewerbers zu verschaffen. Hierzu soll der Bürge mindestens drei Standardeingriffe des Bewerbers beobachten. Der Zeitpunkt der Überprüfung des Bewerbers ist mit diesem einvernehmlich zu vereinbaren. Die Bürgen tragen das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung vor, welche erst danach über die Aufnahme entscheidet.
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Überprüfung von ordentlichen Mitgliedern
Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, sich nach §1 Artikel 4 dieser Satzung fortzubilden, und hierüber Rechenschaft abzulegen. Hierzu gehört auch die regelmäßige Teilnahme an den Jahrestagungen der Gesellschaft. Die stetige Fortbildung der Mitglieder kann vom Vorstand der Gesellschaft in 3 – jährigem Rhythmus überprüft werden. Zur Beurteilung eines Mitgliedes dient ein Punktesystem (Credit-Point System). Vom Mitglied ist eine Mindestpunktzahl zu erbringen, die zuvor von der Mitgliederversammlung festgelegt worden ist. Alle drei Jahre wird diese zu erbringende Mindestpunktzahl von der Mitgliederversammlung neu beraten und ggf. neu festgelegt.
Für die nachfolgenden Fortbildungsaktivitäten werden Punkte vergeben:
- Abonnierte Fachzeitschriften (je 1 Punkt)
- Teilnahme an nationalen Fachtagungen, Kursen oder Qualitätszirkeln (je 2 Punkte)
- Teilnahme an internationalen Fachtagungen oder Kursen (je 3 Punkte)
- Nationale oder internationale Hospitationen (je 2 Punkte)
Auf Anforderung des Vorstandes legt jedes Mitglied seine Fortbildungsaktivitäten unter Versicherung der Richtigkeit der Angaben offen. Hat ein Mitglied die zuvor von der Mitgliederversammlung festgelegte Mindestpunktzahl nicht erfüllt, wird es vom Vorstand hierzu angehört. Liegen keine ausreichenden Gründe (z.B. längere Krankheit) für die Nichterfüllung der geforderten Fortbildung sowie die Teilnahme an den Jahrestagungen der Gesellschaft vor, kann vom Vorstand eine Ermahnung ausgesprochen werden. Kommt es zu wiederholten Ermahnungen eines Mitgliedes, kann der Vorstand den Ehrenrat hierzu anrufen, welcher Empfehlungen für das weitere Vorgehen abgibt.
Artikel 9
Verpflichtungen der Mitglieder:
Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Tätigkeit als Ausübende der ästhetisch – plastischen Chirurgie nach den für alle Ärzte geltenden Regeln der ärztlichen Berufsordnung sowie unter Berücksichtigung der durch das Gesetz und Rechtsprechung festgelegten arztrechtlichen Pflichten auszurichten. Dies gilt vor allem für die verschiedenen Sorgfaltspflichten und für die ärztliche Aufklärungspflicht.
Die Mitglieder verpflichten sich, das Werbeverbot für Ärzte und die Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, wie sie von den zuständigen Berufsvertretungen gehandhabt werden, zu befolgen. Informationsmaterial über die eigene Tätigkeit darf nur auf gezielte Anfrage von Patienten und nur zu deren persönlichem Gebrauch versandt oder zur Verfügung gestellt werden.
Über den Gebrauch des Informationsheftes der DGÄPC gibt der Vorstand verbindliche Hinweise heraus, die berufsrechtlich abgesichert sind. Bei Anforderung von Interviews, Aufsätzen oder anders gestalteten Informationen durch Laienpresse, Rundfunk, Fernsehen und auch Internet sind die genannten wettbewerbsrechtlichen Standpunkte der Berufsvertretungen ebenfalls zu beachten. Keine Äußerung eines Mitgliedes dieser Gesellschaft soll gedruckt oder ausgestrahlt werden, ohne dass der Informant, also das Mitglied, sie vorher überprüfen konnte.
Gibt ein Mitglied nichtfachlichen Medien Informationen über die Ästhetisch – Plastische Chirurgie, so sollte dieses immer unter Angabe des Namens und der Adresse dieser Gesellschaft erfolgen. Ein Mitglied hat auf diesem Wege seine Loyalität zu seiner Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu zeigen. Je nach Art und Inhalt der Information kann es angebracht sein, zusätzlich auf andere wissenschaftliche Gesellschaften zu verweisen. Hierüber sollte der Rat des Vorstandes eingeholt werden.
Die Mitglieder verpflichten sich, im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts und des Wohls ihrer Patienten, Misserfolge und Komplikationen bei operativen Eingriffen besonders zu dokumentieren. Ein Mitglied muss bereit sein, über Misserfolge und Komplikationen vor der Gesellschaft zu berichten. Dieses dient nicht der Überprüfung der Qualifikation eines Mitgliedes sondern dem gemeinschaftlichen Erkennen methodischer oder systematischer Fehler in der Anwendung bestimmter Behandlungen.
Artikel 10
Die Höhe der vom Sekretariat der Gesellschaft von den Mitgliedern einzufordernden Mitgliedsbeiträge wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung nach Vorlage des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird bestimmt durch dasPrinzip der Kostendeckung und nicht durch das der Überschusserwirtschaftung. Stellt sich heraus, dass die Mitgliedsbeiträge eines Jahres nicht ausreichen, die laufenden Kosten zu decken, oder fallen besondere, unvorhergesehene Kosten an, kann das Sekretariat der Gesellschaft nach Vorlage beim Vorstand die angefallenen Mehrkosten den Mitgliedern in gleichen Teilen in Rechnung stellen.
§ 3 Leitung und Arbeitsweise der Gesellschaft
Artikel 11
Die Gesellschaft wird durch ihren Vorstand geleitet.
Zum Vorstand gehören:
Ein Präsident Ein Sekretär Ein Schriftführer Ein Schatzmeister
Der Präsident vertritt allein die Gesellschaft.
Artikel 12
Die Wahl oder Bestätigung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Die Wahl gilt für jeweils zwei Jahre. Aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder sind erneut wählbar. Falls zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Sitz im Vorstand vakant wird, benennt der Vorstand einen kommissarischen Stellvertreter, der die ihm übertragenen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied wahrnimmt.
Artikel 13
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich. Falls andere Mitglieder der Gesellschaft bestimmte Sonderaufgaben wahrnehmen, so geschieht das ebenfalls ehrenamtlich.
Artikel 14
Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung erfolgt in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung. Die Organisation der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Für die Ausrichtung und Organisation der wissenschaftlichen Tagung bewirbt sich jeweils ein Mitglied oder ein Team. Durch Votum erteilt die Mitgliederversammlung dem jeweiligen Bewerber den Auftrag zur Organisation der wissenschaftlichen Tagung. Die Organisation der Tagung erfolgt in enger Absprache mit dem Vorstand. Ort, Zeit und Themen der Tagung sowie die Einladung von Gästen und Referenten werden gemeinschaftlich festgelegt. Über die zu erwartenden Kosten der Jahrestagung erstellt der Ausrichter dem Vorstand einen Voranschlag. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass im Sinne größt möglicher Wirtschaftlichkeit in der Ausrichtung der Veranstaltung Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Die Kosten der Tagung werden von allen Mitgliedern der Gesellschaft gemeinschaftlich getragen und nachträglich in Rechnung gestellt, auch wenn einzelne Mitglieder nicht an der Jahrestagung teilnehmen konnten.
Artikel 15
Besondere Aufgaben des Sekretariats und des Vorstandes:
Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Gesellschaftsbeschlüsse und für die regelmäßige Arbeit der Gesellschaft. Hierbei können sie für bestimmte Aufgaben Gesellschaftsmitglieder zur Unterstützung heranziehen. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Regeln der Satzung durch die Mitglieder. Der Präsident kann zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Arbeit zu regelmäßigen Vorstandssitzungen einladen. Präsident und Sekretär prüfen außerdem die Vorstandsprotokolle, übernehmen die Korrespondenz und sorgen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Das Sekretariat der Gesellschaft hat hauptsächlich die Aufgabe, eingehende schriftliche und telefonische Anfragen mit dem Versenden der Mitgliederliste zu beantworten. Für diese Tätigkeit wird eine Person des Vertrauens beauftragt. Die Personalkosten werden auf die Mitglieder der Gesellschaft verteilt. Das Führen des Gesellschaftskontos obliegt ebenfalls dem Sekretariat. Das Sekretariat erhält eigenes Briefpapier und Briefumschläge. Der Schatzmeister prüft einmal jährlich unaufgefordert das Konto der Gesellschaft sowie Einnahmen und Ausgaben.
Artikel 16
Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Tagung statt. Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. An den Mitgliederversammlungen nehmen ordentliche, außerordentliche sowie Ehrenmitglieder teil. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Der Termin der Mitgliederversammlung wird bei den Jahrestagungen jeweils für das folgende Jahr festgelegt. Die Mitglieder erhalten das Programm der Jahrestagung vor Beginn vom Ausrichter. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder in dessen Vertretung von einem Vorstandsmitglied geleitet, das hierzu vom Vorstand beauftragt wird.
Artikel 17
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Stimmenmajorität der anwesenden Mitglieder gefasst. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Art. 19 beschlossen werden.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Präsidenten unterzeichnet wird. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
Artikel 18
Auf der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Bericht über seine Geschäftsführung. Die Mitgliederversammlung nimmt zu der Rechnungslegung des Vorjahres Stellung und stimmt über das ihr vorgelegte Budget des nächsten Geschäftsjahres ab. Sie wählt neue Mitglieder in den Vorstand, sie entscheidet über den eventuellen Erwerb von für die Gesellschaft benötigten Anschaffungen sowie generell über alle anderen Vorschläge zur Tagesordnung, welche die Entwicklung und die Wahrnehmung ihrer Interessen betreffen.
Für eine gültige Beschlussfassung muss bei der Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder anwesend sein. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, muss die Mitgliederversammlung nochmals ordnungsgemäß einberufen werden. Bei dieser ist dann eine gültige Beschlussfassung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gesellschaftsmitglieder möglich.
Die bei Versammlungen nicht anwesenden Mitglieder haben die Pflicht, sich selbst nachträglich über die Beschlüsse zu informieren.
Artikel 19
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist befugt, Änderungen an den Statuten der Satzung zu beschließen, die als notwendig angesehen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann über die Fortsetzung oder Auflösung der Gesellschaft oder ihre Vereinigung mit anderen Gesellschaften beschließen, die vergleichbare Ziele verfolgen. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen alle Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder gefasst werden. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und Schriftführer unterschrieben werden muss.
Artikel 20
Der Ehrenrat
- setzt sich zusammen aus 3 ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des amtierenden Vorstandes sein,
- wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für 2 Jahre gewählt,
- wird tätig aus eigenem Antrieb oder nach Anrufen mindestens eines ordentlichen Mitgliedes,
- teilt seine Entscheidungen dem Vorstand mit und empfiehlt ggf. der Mitgliederversammlung eine bestimmte Vorgehensweise,
- hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft oder der Mitgliederversammlung,
- ist Schlichtungsinstanz für ernste Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern, welche die einvernehmliche Arbeit der Gesellschaft behindern könnten,
- ist Wächter über die Einhaltung satzungsgemäßer Pflichten der Mitglieder der Gesellschaft und auch des Vorstandes,
- kann gegenüber den vorgenannten Organen Ermahnungen aussprechen,
- urteilt nach Anhörung darüber, ob ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit gefährdet oder ihm geschadet hat,
- ist bei Anträgen auf Ausschluss eines Mitgliedes zuvor zu hören
§ 4 Einkünfte und Vermögen der Gesellschaft
Artikel 21
Die Einkünfte der Gesellschaft setzen sich folgendermaßen zusammen:
Beitrag der Mitglieder und Schenkungen oder Spenden von Mitgliedern oder nicht der Gesellschaft angehörenden Gebern. Eventuelle Verkäufe von Veröffentlichungen oder Einnahmen aus Veranstaltungen von Kongressen mit Teilnahmegebühr. Gesetzliche Zuwendungen, die der Gesellschaft gemacht werden können.
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen der Gesellschaft dem Deutschen Roten Kreuz zu.
Artikel 22
Das Vermögen der Gesellschaft dient der Bestreitung der von der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen. Kein Mitglied der Gesellschaft oder des Vorstandes kann persönlich für die Gesellschaft haftbar gemacht werden. Eventuell entstehende Defizite im Budget der Gesellschaft werden grundsätzlich von allen Mitgliedern durch Umlage getragen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Budget ausgeglichen bleibt.
§ 5 Auflösung der Gesellschaft
Artikel 23
Der Vorstand übernimmt im Falle der Auflösung alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten.
